Der Name, der Sitz und das Geschäftsjahr
1.Der 1. FC Fürstenberg /Oder mit Sitz in Eisenhüttenstadt, Stadtteil Fürstenberg /Oder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
3.Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
4.Der Verein erkennt die Satzung des DSB und DFB an.
Der Zweck des Vereins
1.Zweck des Vereins ist der Sport.
2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein.
a)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den LSB Brandenburg e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
b)an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für den Sport.
c)Der Verein beschäftigt in Übereinstimmung mit der sportlichen Notwendigkeit und seinen finanziellen
d)Möglichkeiten, auf Vorstandsbeschluss, hauptamtliche Mitarbeiter.
Der Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede natürliche Person werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
2.Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch ein Aufnahmegesuch beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
4.Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet
a)mit dem Tode des Mitglieds
b)durch freiwilligen Austritt
c)durch Streichung von der Mitgliederliste
d)durch Ausschluss aus dem Verein.
2.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen 30. 06. und 31. 12. des Kalenderjahres zulässig.
3.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Mitgliedsbeiträge
1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2.Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.Die Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Jahresbeitrag durch Abbuchung von Ihrem Konto einzuziehen, können einen Nachlass erhalten.
4.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Rechte der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den des Vereins teilzunehmen.
2.Jedes Mitglied über 16 Jahre ist stimmberechtigt.
3.Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wählbar.
Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern, alles zu unterlassen, worunter das Ansehen des Vereins leiden könnte.
2.Die Satzung und alle Ordnungen des Vereins sind für alle Mitglieder verbindlich.
3.Der Beitragspflicht, ist entsprechend der in der Jahreshauptversammlung des Vereins festgelegten Beitragsordnung nachzukommen.
Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)Der Vorstand
b)Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und maximal 9 Mitgliedern. Die Vorstandsfunktionen können in Personalunion besetzt werden.
2.Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, vertreten.
3.Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000,00. sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand dazu einen Beschluss gefasst hat.
Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a)Organisation des Sportbetriebes
b)Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c)Einberufung der Mitgliederversammlung
d)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e)Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
f)Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g)Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
h)Alle mit den Spielerpässen zusammenhängenden Angelegenheiten.
Die Amtsdauer des Vorstandes
1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2.Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Beschlussfassung des Vorstandes
1.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
2.Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
3.Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder zwei Vizepräsidenten anwesend sind.
5.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
6.Die Vorstandssitzung leitet der Präsident oder ein Vizepräsident.
7.Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschließende Organ. In ihr hat jedes Mitglied- auch Ehrenmitglied eine Stimme.
2.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig.
a)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr (Spieljahr)
b)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c)Entlastung des Vorstandes
d)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages
e)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
g)Beschlussfassung über Beschwerden
h)Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1.Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2.Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3.Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einen Vertreter des Vorstandes geleitet.
2.Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
3.Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter nach Befragung der Versammlung fest.
4.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
5.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
6.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ein zu ziehendes Los.
7.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
3.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
Haftpflicht
1.Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
Die Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.12.1995 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.
Eisenhüttenstadt, den 11.12.1995